Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Fabrice Mack Hernandez, handelnd unter Mack Hernandez AI Hospitality Consulting (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Marketing-, Foto-, Video- und sonstige Digitalleistungen. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Hotels, Beherbergungsbetriebe und gastronomische Unternehmen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Leistungsumfang, Vergütung, Zeitplan und gegebenenfalls besondere Nutzungsrechte ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch eine gesonderte Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform festgehalten werden.
§ 3 Leistungen und Leistungserfolg
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach dem zum Leistungszeitpunkt üblichen technischen Stand. Hierzu können insbesondere KI-Beratung, Prozess- und Automatisierungskonzepte, Website-Entwicklung, Suchmaschinen- und GEO-Optimierung, Werbekampagnen, Social Media, Content Production sowie Foto- und Videoaufnahmen gehören. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine konkrete Zahl an Buchungen oder Anfragen sowie bestimmte Platzierungen bei Suchmaschinen oder KI-Systemen sind nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurde.
§ 4 Drittanbieter und externe Systeme
Für Hosting, Domains, Buchungsmaschinen, Channelmanager, Analyse-, Werbe-, Newsletter-, Kalender-, KI- und sonstige Drittdienste gelten zusätzlich die Bedingungen der jeweiligen Anbieter. Deren laufende Gebühren sind nur dann Bestandteil der Vergütung, wenn dies im Angebot ausdrücklich genannt ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Änderungen oder Einstellungen externer Dienste, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Notwendige Anpassungs- oder Migrationsleistungen werden gesondert vereinbart. Der Auftragnehmer darf qualifizierte Erfüllungsgehilfen einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt Informationen, Entscheidungen, Freigaben, Zugangsdaten, Schnittstellen, Texte, Bildmaterial und sonstige erforderliche Inhalte vollständig, rechtzeitig und in verwertbarer Form bereit. Er gewährleistet, dass bereitgestellte Inhalte und Daten rechtmäßig genutzt werden dürfen und Rechte Dritter nicht verletzen. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen und können nach vorherigem Hinweis zusätzlich berechnet werden. Projektfristen beginnen erst, wenn die vereinbarte Anzahlung und die für den Start erforderlichen Unterlagen vorliegen.
§ 6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Alle Preise verstehen sich in Euro. Umsatzsteuer wird nur ausgewiesen und berechnet, soweit sie gesetzlich geschuldet ist; maßgeblich sind Angebot und Rechnung. Bei einmaligen Projekten sind 50 Prozent der vereinbarten Vergütung nach Vertragsschluss und vor Projektbeginn als Anzahlung fällig. Die verbleibenden 50 Prozent werden mit Abschluss beziehungsweise Abnahme des Projekts fällig. Abweichende Meilensteine können im Angebot vereinbart werden. Rechnungen sind, sofern nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern.
§ 7 Laufende Betreuung und Retainer
Laufende Betreuungsleistungen werden grundsätzlich zum Beginn des jeweiligen Leistungsmonats abgerechnet. Soweit das Angebot keine feste Mindestlaufzeit nennt, laufen Retainer auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bis zum Vertragsende erbrachte Leistungen und bereits verbindlich beauftragte Fremdkosten sind zu vergüten.
§ 8 Korrekturen, Zusatzleistungen und Freigaben
Im Angebot enthaltene Korrekturrunden beziehen sich auf Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts. Neue Funktionen, grundlegende Richtungswechsel, zusätzliche Sprachfassungen, weitere Formate oder nachträglich erweiterte Anforderungen sind Zusatzleistungen. Der Auftragnehmer weist vor deren Umsetzung auf voraussichtlichen Mehraufwand hin. Freigaben des Auftraggebers in Textform sind verbindlich; spätere Änderungen an bereits freigegebenen Projektteilen können zusätzlich berechnet werden.
§ 9 Abnahme und Mängel
Soweit die Leistung einer Abnahme zugänglich ist, stellt der Auftragnehmer sie nach Fertigstellung zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig zehn Werktage, und erklärt die Abnahme oder benennt nachvollziehbar wesentliche Mängel. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Die Abnahme gilt im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt oder nach einer Fertigstellungsmitteilung und angemessenen Fristsetzung keine Mängel mitteilt. Berechtigte Mängel werden innerhalb angemessener Frist nachgebessert.
§ 10 Nutzungsrechte und Arbeitsmittel
Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen. Fehlt eine besondere Regelung, wird ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten geschäftlichen Zweck eingeräumt. Vor vollständiger Zahlung dürfen Ergebnisse nur zur Prüfung verwendet werden. Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, wiederverwendbare Komponenten, internes Know-how und allgemeine Arbeitsmittel verbleiben beim Auftragnehmer. Für Open-Source-Software, Schriften, Stockmaterial und andere Drittinhalte gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln als vertraulich erkennbare geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Zugangsdaten sind sicher zu übermitteln und nach Projektende erforderlichenfalls zu ändern.
§ 12 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Auftraggeber bleibt für rechtliche Prüfungen seiner Inhalte, Angebote, Preisangaben, Einwilligungen und branchenspezifischen Pflichten verantwortlich, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 13 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen, die durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegende Ereignisse verursacht werden, insbesondere erhebliche Störungen von Netzen oder Drittplattformen, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse oder Arbeitskämpfe. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage an, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform beenden; bereits erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.